Dr. Petra Sitte (MdB) Halle (S.), 08.10.2006
Einblicke in die Stammzellforschung
Gliederung
I. Vorbemerkung
II. Welche Erwartungen richten sich an Stammzellforschungen?
III. Was ist Stammzellforschung?.
IV. Was sind adulte Stammzellen?
V. Was sind embryonale Stammzellen?
VI. Neue Wege zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen
1. Klonen
2. Zellfusion
3. Altered Nuclear Transfer
4. Stammzellen aus unbefruchteten Eizellen
5. Stammzellen aus unausgereiften Eizellen
6. Isolierung der Pluripotenz-relevanten Faktoren
7. Embryonale Stammzellen in Spermien
8. Embryoanale Stammzellen aus arretierten Embryonen
VII. Welche gesetzlichen Ausgangssituation und Rahmenbedingungen findet die embryonale
Stammzellforschung weltweit vor?
VIII. Welche Situation ergibt sich in der Europäischen Union?
IX. Welche Ausgangssituation und Rahmenbedingungen findet die embryonale Stammzellforschung in
Deutschland vor?
1. Rechtslage
2. Auswirkungen der deutschen. Rechtlage auf die Forschungslandschaft
X. Welche Erwartungen richten sich an den Bundestag hinsichtlich der Änderung des Stammzellgesetzes?
XI. Moralischer und Rechtlicher Status des Embryos
XII. Welche Gremien haben sich bislang mit Fragen der Stammzellforschung auseinandergesetzt bzw. sollen das künftig tun?
1. Enquetekommission
2. Ethik-Komitee
3. Nationaler Ethikrat
4. Deutscher Ethikrat
Anlage: Bereits genehmigte Forschungsprojekte zur embryonalen Stammzellforschung
I. Vorbemerkung
• in den vergangenen Jahren haben Fragen, die sich mit der Förderung der Stammzellforschung befassen, ausgesprochen kontroverse Diskussionen ausgelöst; es wurden politische Kompromisse im Bundestag vereinbart, die von einigen als zu weit gehend und von anderen als zu eng angesehen werden
• die Kompromisse aus vorangegangenen Wahlperioden haben zahlreiche Abgeordnete nicht aktiv gestaltet, sondern – je nach individuellem Interesse – passiv zur Kenntnis genommen; Kenntnisse über den damaligen Entwicklungsstand und über neuere Erkenntnisse der Stammzellforschung sind sehr verschieden ausgeprägt; bei der Erarbeitung des vorliegenden Papiers ist auch aufgefallen, dass es hierzu kaum zusammenfassende Darstellungen gibt
• für eine sachgerechte und verantwortungsvolle Entscheidung bei der Stammzellgesetzgebung, soll daher mit diesem Überblick auch Wissen vermittelt werden ; immerhin werden die Abgeordneten des Bundestages zu diesen Fragen – vermutlich in Anlehnung an die Praxis im Rahmen aller vorangegangenen Entscheidungen – die Abstimmungsentscheidungen gemischt über alle Fraktionen hinweg fällen; die klassische Bindung an Fraktionen und Parteien wird es wohl nicht geben; es muss sich also jede und jeder, will man sich selbstbestimmt entscheiden, mit der gesamten Problematik befassen; auch dafür soll Hilfestellung gegeben werden
Das vorgelegte Papier soll also vor den zu treffenden Entscheidungen zusammenfassend:
– über Inhalte, Stand und Probleme der Stammzellforschung und
– über Inhalte, Stand und Probleme der politischen Entscheidungen aufklären
– es sollen vor allem neuere Entwicklungen gezeigt werden, die zum Zeitpunkt früherer gesetzgeberischer Entscheidungen noch nicht absehbar waren
II. Welche Erwartungen richten sich an Stammzellforschungen?
• im Spektrum der Krankheiten spielen heute insbesondere chronische Erkrankungen eine dominierende Rolle; damit einher geht der schleichende Funktionsverlust lebenswichtiger Gewebe und Organsysteme; zeitgleich wachsen Lebenserwartung und der Anteil immer älterer Menschen; verbunden mit dieser Entwicklung stellt sich die Frage bzw. der Anspruch, das Älterwerden lebenswürdiger zu gestalten, indem Krankheitsbilder des höheren Alters besser therapiert werden sollen; Funktionsverluste in Folge chronischer Entzündungen, zellulärer Entartungen oder Degeneration, Organschäden durch Verletzungen oder exogene toxische Einflüsse haben klassische Therapiemaßnahmen an ihre Grenzen geführt; Organersatz wird begrenzt durch zu wenig zur Verfügung stehende Spenderorgane; zudem stellen die gravieren-den Nebenwirkungen Betroffene vor erhebliche Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung
• Erwartungen an die Stammzellforschung sind deshalb gerade in den letzten Jahren gestiegen; es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass bislang alterstypische Krankheiten auch zunehmend jüngere Menschen infolge falscher Lebens- und Ernährungsgewohnheiten treffen und dass mit Hilfe der Stammzellforschung traumatisch bedingte Krankheitsbilder, d.h. solche, die durch Unfall oder Gewalteinwirkungen entstanden sind, ebenso bekämpft werden könnten
• aus diesen Gründen ist Stammzellforschung ein rasch expandierendes Forschungsgebiet; ihr insgesamt hohes medizinisches Anwendungspotential soll erkundet werden
• gegenwärtig bewegt sich Stammzellforschung noch überwiegend im Bereich der medizinischen Grundlagenforschung; Grundlagenforschung meint erkenntnisorientierte und zweckfreie Forschung; sie hebt sich somit ab von der angewandten oder Industrieforschung
• mittelfristig bietet die Stammzellforschung die Perspektive für einen grundsätzlich neuen Behandlungsansatz zur Wiederherstellung funktionsgestörter Gewebe und Organe; erwartet werden insbesondere die verbesserte Therapie und Heilung von Krankheiten wie Diabetes, Immunschwächekrankheiten, Rückenmarksverletzungen, Alzheimer, Herzinfarkt, Hirnkrank-heiten, Parkinson, humangenetische Krankheiten, Multiple Sklerose
• neue Behandlungswege bieten nicht nur Möglichkeiten besserer Diagnose und Therapie und höhere Lebensqualität, sondern auch des effizienteren Einsatzes von Mitteln und Ressourcen
III. Was ist Stammzellforschung?
• Gegenstand der Forschung sind Stammzellen; das sind alle undifferenzierten Zellen eines Organismus; sie vermehren sich zum einen in dieser undifferenzierten Form selbst; sie haben jedoch zum anderen die Fähigkeit, gereifte und differenzierte Tochterzellen hervorzubringen
• diese Tochterzellen können sich in sämtliche der über 200 bis 300 verschiedenen Zelltypen des Menschen entwickeln; aus diesen entstehen dann sämtliche komplexe Organismen, letztlich der komplette Organismus des Menschen
• dieser Differenzierungsprozess von Stammzellen beruht auf exakten genetischen „Schaltprozessen“; sie werden entsprechend des jeweiligen Zelltyps von verschiedenen Abschnitten der etwa 35.000 menschlichen Genen aktiviert
• aus der Kenntnis dieses Differenzierungsprozesses erhofft sich die Wissenschaft Einsichten über die Mechanismen, wie Zellen zu einer bestimmten Entwicklung animiert werden können; unter Verwendung jeweils richtiger Wachstumsfaktoren können sich aus Stammzellen beispielsweise Nerven-, Herzmuskel- oder Insulin produzierende Zellen entwickeln
• Organismen bringen so genannte adulte (siehe Punkt IV.) und embryonale Stammzellen (siehe V.) hervor; die Forschung an adulten Stammzellen ist erlaubt, die embryonale Stammzellforschung hingegen nur unter sehr engen Bedingungen (siehe Punkt IX.)
• die Entwicklungsmöglichkeiten Stammzellen muss unterschieden werden in:
– totipotent: ist die Fähigkeit sich in alle Zelltypen differenzieren zu können; aus einer totipotente Zelle kann sich auch ein vollständiges Lebewesen entwickeln; bei menschlichen Embryonen betrifft dies nach derzeitigem Kenntnisstand jede Zelle bis zum Acht-Zell-Stadium
– pluripotent: aus der Zelle können sich viele Zelltypen des Organismus entwickeln, d.h. es können zahlreiche Gewebe und Organe entstehen, allerdings kein vollständiges Lebewesen; embryonale Stammzellen sind pluripotent
– multipotent: das Entwicklungspotential der Zelle beschränkt sich auf die Differenzierung in nur noch wenige Zelltypen
IV. Was sind adulte Stammzellen?
• adulte Stammzellen sind körpereigene Vorläuferzellen, die in verschiedenen Geweben vor-kommen; sie sind noch so vielseitig, dass sie verschiedene Funktionen erfüllen können; sie werden nach Abschluss der Organbildung aus Föten und aus Körpern von erwachsenen Organismen gewonnen
• adulte Stammzellen befinden sich hauptsächlich im Nabelschnurblut und im Knochenmark; sie sind meist pluripotent und multipotent
+ während embryonale Stammzellen nur im frühen Embryo vorkommen, sind adulte Stammzellen im Organismus nach der Geburt vorhanden; aus diesen Zellen werden während der gesamten Lebensdauer des Organismus neue spezialisierte Zellen gebildet; adulte Stammzellen, die in Organen (besonders im Knochenmark, in der Haut, aber auch im Fettgewebe, in der Nabelschnur und im Nabelschnurblut, im Gehirn, der Leber oder der Bauchspeicheldrüse) zu finden sind, haben aber in Zellkultur ein deutlich geringeres Selbsterneuerungsvermögen und ein eingeschränkteres Differenzierungspotential als embryonale Stammzellen
• ein Vorzug der adulten Stammzellen besteht darin, dass sie vom jeweiligen Patienten selbst generiert werden; spätere Abstoßungsreaktionen des Organismus sind unwahrscheinlich
Mögliche Anwendungspotentiale:
+ bspw. haben US-Kardiologen in Valhalla Medical College entdeckt, dass es im Herzen offenbar ebenso wie im Knochenmark Nischen für adulte Stammzellen gibt; diese sorgen für kontinuierlichen Nachschub an Vorläuferzellen; der Zellumsatz ist an Herzspitze und in den Vorhöfen am größten (Vgl. Ärzte Zeitung, 20.06.06)
+ ebenso erhofft man sich aus der Forschung mit Pankreas-Stammzellen (Bauchspeicheldrüse), neue transplantationsfähige Zellen vom betroffenen Patienten selbst zu gewinnen, die gut in Zellkultur zu vermehren sind und mit denen letztlich der Patient behandelt werden könnte; Abstoßungsreaktionen sind kaum zu erwarten; mit einer Stammzelltherapie könnten auch diabetische Spätschäden verhindert werden (Vgl. Deutsches Ärzteblatt, 31.05.06)
• bei der Kultivierung adulter Stammzellen hat sich gezeigt, dass auch diese Zellen neue Eigenschaften entwickeln können; es wurden so genannte multipotenten adulte Vorläuferzellen (Bindegewebs-Stammzellen aus dem Knochenmark Erwachsener) beschrieben; aus diesen entwickelten sich in Zellkultur Blut-, Leber-, Lungen und Darmzellen; diese Ergebnisse müssen sich jedoch auch noch in Arbeiten anderer Forschungsgruppen bestätigen; das natürliche Vorkommen dieser Vorläuferzellen konnte noch nicht nachgewiesen werden
Bereits erfolgte Therapien:
• Verfahren des Tissue Engineering nutzen organspezifische nahezu ausdifferenzierte Zellen; die Zellen stammen aus dem jeweiligen Gewebe; klassisches Beispiel ist der Hautersatz bei Verbrennungsopfern; aber auch Knorpelgewebe wird aus körpereigenen Vorläuferzellen ge-züchtet und zur Behandlung von Verletzungen und Arthrose eingesetzt; Voraussetzung ist das Vorhandensein von noch gesundem Ausgangsgewebe
• mit adulten Stammzellen hat es ebenfalls erste erfolgreiche therapeutische Behandlungen bei Herzerkrankungen gegeben; bspw. wurden Infarktpatienten Vorläuferzellen aus dem Knochenmark ins Herz oder in Herzkranzgefäße gegeben
+ Vgl. Meldung APD vom 16.06.2006: „Die Behandlung mit körpereigenen Stammzellen kann Funktionsstörungen nach einem Herzinfarkt vorbeugen. Eine Langzeitstudie am Uniklinikum Rostock belegt, dass direkt in den Herzmuskel injizierte körpereigene Stammzellen die Leistung des Herzens dauerhaft verbessern und die Regeneration des beschädigten Herzmuskels ermöglichen.
Eine andere – allerdings sehr viel kurzfristiger angelegte – Studie zu kardialen Stammzelltherapie war weniger erfolgreich. Die Injektion von Knochenmarkstammzellen ins Herz steigerte dessen Leistung nicht relevant, aber die Zahl der Re-Infarkte sank (Ärzteblatt, 21.09.2006).
• Gewebsregeneration und Organfunktionen werden bei den erfolgreichen Studien durch die mit der Stammzellinjektion verbundene Neubildung von Blutgefäßen und damit durch bessere Nährstoff- und Sauerstoffversorgung unterstützt;
• Deutschland ist im Bereich adulter Stammzellen wissenschaftliche Weltspitze
Wirkungsweise noch unklar:
• es ist noch ungeklärt, inwieweit die transplantierten adulten Stammzellen selbst an diesen Entwicklungen beteiligt sind; soll sich eine Knochenmarkstamm- in eine Nervenzelle umbilden, muss diese umprogrammiert werden; das ist ein höchst komplexer Prozess; erst danach reichen adulte Stammzellen an die Flexibilität von embryonalen Stammzellen heran;
• man schließt weder Signalfunktionen für Reparaturprozesse durch körpereigene Stammzellen aus noch eine Vereinigung der implantierten Stammzellen mit den entsprechenden Körperzellen; letztlich könnte es auch sein, dass die Stammzellen lediglich Wirkstoffe ausgeschieden haben, die die Selbstheilung forcierten;
• man hat sogar teilweise feststellen müssen, dass sich Stammzellen nicht zu den gewünschten Organzellen umgewandelt haben; gelingt die Umprogrammierung von adulten Stammzellen nicht oder nur ungenügend, entwickeln sich an den Einbringungsorten die falsche Zellform;
• all diese Prozesse müssen sorgfältig weiter erforscht werden; vieles ist auch bei adulten Stammzellen noch höchst unsicher; dennoch kann bisher die Behauptung aufrechterhalten werden, dass sie alternative Therapieprinzipien für regenerative Medizin bieten
Der Bundestag hat aus ethischen Gründen im Kontext der Stammzellgesetzgebung vor allem auf die Forschung mit adulten Stammzellen orientiert.
Beschränkte Anwendungsmöglichkeit und Verfügbarkeit:
• man hat adulte Stammzellen aber noch nicht in allen vorkommenden Gewebearten oder an anderen Stellen des Organismus gefunden; der Einsatz bzw. die Anwendung von adulten Stammzellen bleibt hinter den Möglichkeiten und der Entwicklungsbreite von embryonalen Stammzellen zurück; diese sind wesentlich vielseitiger
• wegen der beschränkten Anwendungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit von adulten Stammzellen vertreten ForscherInnen gegenüber dem Bundestag die Auffassung, dass eine ausschließliche Konzentration auf adulte Stammzellforschung, wesentliche Potentiale der Stammzellforschung insgesamt unerschlossen ließe; daher sollten Forschungen an adulten wie embryonalen Stammzellen parallel und gleichberechtigt betrieben und gefördert werden können
• Kenntnisse über adulte Stammzellen ermöglichen eine vergleichende Betrachtung und realistische Einschätzung der Möglichkeiten, die sich aus embryonalen Stammzellen ergeben
Die weiteren Erläuterungen beziehen sich daher nicht mehr auf die unumstrittene und erlaubte Forschung an adulten, sondern auf Fragen der embryonalen Stammzellforschung
V. Was sind embryonale Stammzellen?
• embryonale Stammzellen sind pluripotent
• Ausgangspunkt ihrer Gewinnung sind gespendete und befruchtete Eizellen; es handelt sich dabei um so genannte überzählige oder verwaiste Embryonen, die bei der künstlichen Befruchtung im Reagenzglas ursprünglich zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft „hergestellt“ worden sind, jedoch nicht in den Uterus eingepflanzt wurden
• diese Methode ist ethisch besonders umstritten, da die Stammzellen in einem frühen Entwicklungsstadium des Embryo gewonnen werden – etwa am vierten bis siebten Tag nach der Befruchtung der Eizelle; Gegner der Methode sagen, dass damit die Embryonen an ihrer möglichen weiteren Entwicklung gehindert werden; dies bedeute Vernichtung von Leben; in anderen Ländern wie Großbritannien, Belgien oder Schweden wird hingegen argumentiert, dass erst mit der Einnistung des Embryos in den Mutterleib die Entwicklung eines Organismus und
– damit menschliches Leben möglich werde; daher ist die Gewinnung und Verwendung embryonaler Stammzellen dort erlaubt (Argumentationslinien unter Punkt XI.)
• bislang wurden die Eizellen befruchtet und es entwickelten sich ein Embryo zu einem Stadium mit einigen hundert Zellen – eine Blastozyste
+ Blastozyste/ Keimblase – frühes Embryonalstadium; es umfasst beim Menschen den Zeitraum vom vierten bis siebten Tag nach der Befruchtung; diese Blastozyste ist bereits in eine innere Zellmasse, aus der identische embryonale Stammzellen gewonnen werden können, und in eine äußere Zellschicht differenziert
• aus diesen gewonnen Stammzellen können sich alle Zellarten des Menschen bzw. ein kompletter Organismus entwickeln, in jede einzelnen Zelle liegt das gleiche Genom vor; es sind die „Alleskönner“ unter den Zellen
+ im August 2006 gelang es US-Forschern Stammzellen in einem noch früheren Embryonalstadium (acht- bis zehn Zellen-Stadium) zu gewinnen; dazu wurde eine einzige Zelle entnommen, dies ist auch bei der in der BRD. verbotenen Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Untersuchung von schweren monogenetischen Erkrankungen üblich; entgegen anfänglicher Meldungen wurden aber auch hier die Embryonen bei der Stammzellgewinnung zerstört.
• seit dem Bundestagsbeschluss über das Stammzellgesetz (StZG) am 28. Juni 2002 (zu den wesentlichen Regelungen siehe Punkt IX.), das die Gewinnung von Stammzellen durch die Zerstörung von Embryonen verbietet, hat die Stammzellforschung jedoch neue Wege zur Gewinnung von embryonaler Stammzellen erforscht bzw. nutzbar gemacht
• deshalb hat sich qualitativ die Basis der ethischen Diskussion verändert; das sollte bei der Entscheidungsfindung, ob und in welcher Weise das StZG geändert werden kann, zur Kenntnis genommen werden
VI. Neue Wege zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen
Folgende neue Wege zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen werden beschrieben:
1. Klonen
• eine Methode zur Gewinnung von Stammzellen ist das Klonen, d.h. das Erzeugen von zwei oder mehrerer genetisch identischer Zellen oder Organismen
• Ausgangspunkt des Klonens ist ebenfalls eine gespendete Eizelle; daraus wird der Zellkern samt Erbgut entnommen und ein neuer Zellkern aus der Körperzelle eines anderen Menschen in die alte Eizelle transferiert; der durch den Zellkerntransfer geklonte Embryo ist identisch mit dem Zellkernspender
• dieser Kerntransfer wird auch beim Klonen von Tieren angewendet; ob der Vorgang gelingt, ist von einer so großen Zahl von Faktoren abhängig, dass es noch umfassender Forschungen bedarf, um gezielt steuern zu können;
• ist der Versuch erfolgreich, bildet sich ebenfalls ein Zellhaufen mit einigen hundert Zellen (Blastozyste); der Blastozyste werden Stammzellen entnommen und deren Vermehrung angeregt, um auch auf diesem Wege zu einer Stammzelllinie zu kommen; diese wird danach eben-falls im Labor kultiviert
+ Stammzelllinien sind Stammzellen, die alle auf denselben Ursprung z.B. Embryo zurückgehen und in-vitro vermehrt worden sind.
• es wird unterschieden in Forschungsklonen (“therapeutisches Klonen“) und reproduktives Klonen
a) Reproduktives Klonen
• das reproduktive Klonen verfolgt das Ziel, einen neuen Organismus zu schaffen, der genetisch identisch zu seinem Vorbild ist; der Körperzelle eines Menschen wird der Kern als Träger des Erbmaterial entnommen und in eine zuvor entkernte Eizelle eingeschleust ; dieser so entstandene Embryo wird in die Gebärmutter eingepflanzt.
• das reproduktive Klonen von Menschen ist durch einen UN-Beschluss vom 08.03.2005 (59/280) weltweit verboten. Zudem gibt es Verbotsentschließungen des Europäischen Parlaments vom 07.09.2000 sowie 15.01.1998.
+ An Weihnachten 2002 hat die Rael Sekte die Geburt des angeblich ersten geklonten Menschen namens Eve bekannt gegeben. Bisher gibt es dafür keine Bestätigung und es bestehen seitens der Wissenschaft starke Zweifel bezüglich der Richtigkeit dieser Nachricht.
b) Forschungsklonen („therapeutisches Klonen“)
• auch mit dem Forschungsklonen, auch therapeutisches Klonen genannt , können Stammzellen gewonnen werden; diese Art der Klonierung wird als „therapeutisch“ bezeichnet, weil sie nicht das Ziel der Geburt eines geklonten Lebewesens verfolgt, sondern darauf abzielt, langfristige Therapieformen zur Bekämpfung von bisher unheilbaren Krankheiten zu entwickeln. Genau genommen ist die Bezeichnung „therapeutisch“ irreführend, weil durch das Klonen selbst noch nichts therapiert wird.
Gewinnung:
• beim Klonen zu Forschungszwecken, werden Embryonen ebenfalls durch das Verfahren des Zellkerntransfers gewonnen; der sich entwickelnde Embryo ist genetisch nahezu vollständig identisch mit dem Spender des übertragenen Zellkerns; nach seiner Gewinnung wird er jedoch nicht in eine Gebärmutter eingepflanzt, um ihn zur Geburt zu bringen, sondern in einem frühen Stadium der Embryonalentwicklung (Blastozyste) zerstört, so dass ihm embryonale Stammzellen entnommen werden können. Diese können sich in vitro unter Zugabe spezifischer Wachstumsfaktoren zu bestimmten Zelltypen differenzieren und dann dem Spenderorganismus zu Therapiezwecken wieder übertragen werden.
• das Forschungsklonen ist in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten; bspw. in England hingegen erlaubt; in den USA ist Forschungsklonen nicht verboten, es darf allerdings nicht mit öffentlichen Mittel unterstützt werden.
+ Der Nationale Ethikrat spricht sich in seiner Stellungnahme deutlich gegen das reproduktive Klonen aus und will derzeit auch nicht das Forschungsklonen zulassen
+ als dramatischer Rückschlag für die Stammzellforschung hat sich der Betrug des Koreaners Hwang Woo Suk von der Seoul National University erwiesen; er gab vor, ihm sei das Klonen embryonaler humaner Stammzellen gelungen, andere StammzellforscherInnen sahen sich unter Rechtfertigungsdruck; sie hatten nüchtern zu beschreiben, wo ihre Forschungen stehen und welche Erwartungen gerechtfertigt sind; der Betrug Hwangs spricht weniger gegen die Stammzellforschung als solche als vielmehr für notwendige Öffentlichkeit und Transparenz von wissenschaftlichen Forschungen, insbesondere wenn sie auf sensiblen und ethisch umstrittenen Gebieten stattfinden; nunmehr bemühen sich StammzellforscherInnen offensiver um einen öffentlichen gesellschaftlichen Dialog
Anwendungspotentiale:
• Stammzellforscher möchten darüber hinaus auch Körpergewebe Erwachsener in einen embryonenähnlichen Zustand versetzen: so hofft man, die Erkenntnisse aus der Stammzellforschung für die Herstellung von Geweben oder Organen zu Transplantationszwecken nutzen zu können, um eine Abstoßung des transplantierten Gewebes durch das Immunsystem des Empfängers auszuschließen; so will man über die Klonierung Stammzellen herstellen, die mit den Zellkernen des Transplantatempfängers genetisch identisch sind und daher als Ausgangsmaterial für die Herstellung genetisch identischen Gewebes verwendet werden können.
• Stammzellen mit diesem Potential (Pluripotenz), d.h. sich in fast alle Zellen eines Körpers entwickeln zu können, gibt es nur in einem sehr frühen Stadium der Embryonalentwicklung; denn die Zelle verändert beim Erwachsenwerden ihr epigenetisches Programm
+ epigenetisches Programm – Bezeichnung für eine Art Ordnungs- und Katalogsystem, nach welchem aus dem DNA-Text der Bauplan fürs Leben gelesen und während der Wachstumsphasen umgesetzt werden kann
• reifen die Zellen heran oder sind sie erwachsen, legen Zellfaktoren jene Gene lahm, die die Entwicklungsvarianten eröffneten; statt dessen werden Gene aktiviert, die die Entwicklung der Zelle in eine nunmehr ganz bestimmte Zell- bzw. Gewebeart bestimmen; also versuchen StammzellforscherInnen bereits erwachsene Zellen neu zu programmieren, Löschungen aufzuheben bzw. lahm gelegten Gene wieder zu beleben
+ einen solchen Vorgang vollzieht die Natur auch selbst; so gibt es jeweils Programme, nach denen Eizellen und Spermien heranreifen; sind diese reif und es ist zur Befruchtung gekommen, werden sie umprogrammiert; vorher sollten sie die elterliche Prägung übertragen; danach aber werden die Zellen zunächst in den Zustand von Alleskönnern überführt; als Stammzellen machen sie sich dann auf den Weg der Entwicklung zu einer der rund 200 bis 300 verschiedenen Zellarten des Menschen
• dieses Umprogrammieren ist extrem schwierig – wenige Erfolge (bspw. das Klonschaf Dolly) stehen ungezählten Misserfolgen gegenüber; dennoch wird innerhalb des Forschungsklonens der Kerntransfer auch weiter untersucht; insbesondere für die Zell- und Gewebezüchtung; aktuell gibt es weltweit ca. zehn Arbeitsgruppen, die daran arbeiten
+ die amerikanische Eliteuniversität Harvard hat unlängst verkündet, dass sich ihre Wissenschaftler gemeinsam mit Stammzell-Experten der Columbia-Universität in New York trotz ethischer Bedenken an der Gewinnung maßgeschneiderter Stammzellen aus geklonten menschlichen Embryonen beteiligen werden (Vgl. Süddeutsche Zeitung, 09.06.2006)
Wirkungsweise & Gefahrenpotentiale:
• offen ist in den Forschungen, ob diese neuen embryonalen humanen Stammzellen erstens vollständig die Zerstörung beheben, ob sie zweitens den anderen Zellen helfen, deren Selbstheilung zu mobilisieren oder ob sie drittens im Organismus durch ihre Präsenz die entsprechende Heilungsprozesse auslösen, also „nur“ Signalwirkung für den Heilungsstart entfalten
• offen ist auch, wie stabil diese embryonalen Stammzellen sind; sie lösen Wachstums- und Reparaturprozesse aus, die durch ihr Wachstumspotential zugleich ebenso krebsauslösend sein können; diese Prozesse sind derzeit noch nicht kontrollierbar
2. Zellfusion
• eine neuer Weg zur Verjüngung von Körperzellen ist die Zellfusion;
• daran arbeitet aktuell eine Arbeitsgruppe um Hans Schöler am Max-Planck-Institut für Molekulare Biomedizin in Münster; Nervenzellen von Mäusen wurden reprogrammiert; diese Neuronen wurden entweder mit embryonalen Stammzellen oder mit Zellkernen verschmolzen;
• einem Forscherteam vom Havard Stem Cell Institut in Cambridge (Massachusetts) hat unlängst Zellen aus menschlicher Haut mit humanen embryonalen Stammzellen fusioniert; auch in diesem Falle gelang eine vollständige Reprogrammierung und in den Hautzellen wurden je-ne Gene aktiviert, die typisch für Stammzellen sind; daraus erhofft man sich Regenerations- und Reparaturprozesse von geschädigten Hautgeweben
• aktuell bezeichnen Stammzellforscher diesen Weg aber noch nicht als gangbar; bei der Verschmelzung entsteht ein doppelter Chromosomensatz, wodurch dem Organismus großer Schaden entstehen kann; technisch ist man dazu noch nicht in der Lage; dennoch lässt sich auf diesem Weg sehr viel Grundsätzliches über Faktoren der Reprogrammierung lernen
3. Altered Nuclear Transfer
• ins Gespräch kommen aktuell auch die Methoden des „Altered Nuclear Transfer“, es handelt sich dabei um eine abgewandelte Form des Kerntransfers (s.o. unter VI .1. Klonen);
• Eingriffe bei der Befruchtung verhindern die Verschmelzung von Samen- und Eizelle zu einer befruchteten Eizelle (Vorkernstadium); es entsteht kein lebensfähiger Embryo; statt einer Blastozyste (Keimblase) entsteht eine so genannte Stammzellcyste, die im Inneren embryonale Stammzellen enthält
+ „Solche Vorkerne bleiben häufig von In-vitro-Fertilisationen (=künstliche Befruchtung) übrig. Eizellen im Vorkern-stadium lagern in Deutschland in großer Zahl in den Kühltruhen der Fertilisationskliniken. Würde man nun in diesen Eizellen in der Zellkultur – wie wir es bereits bei Mäusen gemacht haben – das Gen Cdx2 blockieren, könnten sich aus ihnen keine Embryonen mehr entwickeln.“ (Vgl. Ärzte Zeitung 21.06.06, Interview mit Prof. Dr. Hans R. Schöler, Direktor am Max-Planck-Institut für Molekulare Biomedizin in Münster).
+ In den USA lagern bspw. derzeit 400.000 solcher befruchteter Eizellen im Vorkernstadium
• Wissenschaftler vertreten daher die Auffassung, dass diese Methode der Stammzellgewinnung auf ethische Akzeptanz treffen könnte; durch das Vorkernstadium hat man es nicht mit einem lebensfähigen Embryo zu tun; diese Vorkernstadien gelten auch juristisch nicht als Embryonen und können eingefroren werden; wollten Paare also ihre eingefrorenen Eizellen nicht mehr verwenden, so könnten sie diese Vorkerne spenden, statt sie zu verwerfen; es müsste kein entwicklungsfähiger Embryo zerstört werden;
• diese Methode ist jedoch nicht wirklich als wissenschaftliche Alternative entwickelt worden, sondern in Reaktion auf die politischen Rahmenbedingungen
4. Stammzellen aus unbefruchteten Eizellen
• derzeit ist man auch in der Lage, Stammzellen auch aus unbefruchteten Eizellen zu gewinnen: Phänomen der Parthogenese bzw. „Jungfernzeugung“; eingeschlechtliche Fortpflanzung, die bei Insekten durchaus üblich ist;
• die Eizellen werden durch einen elektrischen oder chemischen Reiz von außen angeregt, sich in ein frühes Embryonalstadium zu entwickeln; diese Embryonen enthalten nur das Erbgut der Mutter und können niemals zu einem lebensfähigen Menschen heranwachsen; aus diesen konnten bereits 2003 amerikanische Wissenschaftler erstmalig menschliche Stammzellen isolieren, die auch mehrere Tage überlebten; derzeit wird am unbegrenzten Weiterziehen dieser Zellen im Reagenzglas gearbeitet
+ bei Mäusen gelang die Jungfernzeugung einem japanisch-koreanischen Team im Jahre 2004 (Zeit, 18.04.2004),
+ im Dezember 2004 gelang es britischen Wissenschaftlern, embryonale Stammzellen aus unbefruchteten menschlichen Eizellen zu gewinnen. Dafür hatten die Forscher aus Cardiff die Keimzellen zunächst mit einem speziellen Protein behandelt. Das Eiweiß gaukelt den Keimzellen vor, dass eine Samenzelle eingedrungen ist. Dieser Eindruck reicht aus, dass die Eizellen anfangen, sich zu teilen. Nach vier bis fünf Tagen können aus diesen unbefruchteten Eizellen embryonale Stammzellen gewonnen werden. Nach Angaben der Forscher kann aus dem wach-senden Zellhaufen aber kein lebensfähiger Embryo entstehen. Sollte sich das tatsächlich bestätigen, dann wäre diese Methode eine Alternative, die ethischen Bedenken bei der Stammzellforschung aus dem Weg zu räumen.
• Problem ist, dass auf diese Weise keine Stammzellen für Frauen in der Menopause und für Männer erzeugt werden können; auch diese Stammzellen lösen bei ihrer Anwendung eine deutlich geringere Immunreaktion aus
5. Stammzellen aus unausgereiften Eizellen
• des Weiteren wird auch mit unausgereiften Eizellen gearbeitet; diese werden Frauen entnommen und außerhalb des Körpers zur Reife gebracht; das ist bspw. dann der Fall, wenn es um die Erfüllung eines Kinderwunschs geht, der mit Hilfe der Methoden des assistierten Reproduktion verwirklicht werden soll, bspw. weil bei betroffenen Frauen ein Defekt im Reifeprozess der Eizellen auftritt
+ Methoden der assistierten Reproduktion sind Methoden der künstlichen Befruchtung. Gängigste Methoden sind die In-Vitro-Fertilisation (IVF), d.h. die Befruchtung im Reagenzglas (in vitro) und die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), d .h. die Injektion der Samen- in die Eizelle. Beide Verfahren setzen eine belastende hormonelle Stimulierung voraus. Zudem gibt es noch die intrauterine Insemination (IUI), bei der ausgewählte Samenzellen direkt in die Gebärmutterhöhle eingebracht werden, sowie zwei weitere Verfahren zur Spermiengewinnung.
Unwägbarkeiten:
• bei den Methoden der assistierten Reproduktion gibt es Faktoren, die das Forschungsergebnis verfälschen können; so kann nicht ausgeschlossen werden, dass falsch geprägte Spermien und Eizellen zusammenfinden, die unter natürlichen Bedingungen eben nicht zueinander gefunden hätten; auch ist die zuvor durchgeführte und notwendige Hormonbehandlung, die die Eizellreifung beschleunigt, für die betroffene Frau sehr belastend; man vermutet, dass auch dadurch die epigenetische Prägung unvollständig sein könnte
• eine weitere Möglichkeit der Beeinträchtigung der Eizelle könnte daraus resultieren, dass sie zwei bis sechs Tage in der Kulturschale „gehegt“ werden; auch hier könnte das epigenetische Muster des frühen Embryos gestört werden; letztlich gehen die ForscherInnen auch davon aus, jede Arbeit an und mit der Eizelle, zu ihrer Schädigung führen könnte; immerhin handelt es sich insgesamt um einen außerordentlich komplexen Vorgang, dessen Facetten erst in den Anfangsgründen untersucht bzw. erkannt worden sind
Rahmenbedingungen bei der Eizellspende:
• die Frage von mglw. geschädigten Eizellen stellt sich für die ForscherInnen, weil die Forschung in einer ganzen Reihe von Ländern, nur auf Eizellen zurückgreifen kann, die der Spenderin zur Erfüllung ihres Kinderwunsches nicht wieder eingesetzt werden; dabei werden diese Eizellen einer vorherigen Untersuchung unterzogen; nur die „Besten“ bzw. scheinbar Entwicklungsfähigsten werden eingesetzt; die „überzähligen“ oder „verwaisten“ stehen der Forschung zur Verfügung – auch unter dem Vorbehalt, einer möglichen Einschränkung bzw. sogar Schädigung; in Deutschland ist diese Auswahl von Eizellen untersagt
• in einigen Ländern ist die Eizell-Spende sogar überhaupt nicht zulässig; damit soll verhindert werden, dass Frauen, bspw. aus wirtschaftlicher Not, zu Eizellspenderinnen einer „verbrauchenden Embryonenforschung degradiert“ werden
• in Deutschland müssen der Mutter alle gewonnenen und befruchteten Eizellen wieder eingesetzt werden; so dürften de jure gar keine überzähligen befruchteten Eizellen vorhanden sein; Tatsache ist jedoch, dass tausende tief gefrorene befruchtete Eizellen (Kryokonservierung) existieren; sie wurden bspw. zur Vermeidung von risikoreichen Mehrlingsgeburten nicht eingepflanzt;
• die befruchteten Eizellen müssen gelagert werden, weil das ESchG ihre „Verwerfung“ verbietet; dieser Zustand ist widersinnig: nach längeren Zeiträumen eignen sich diese Eizellen weder für eine künstliche Befruchtung noch für die Stammzellforschung; die Politik hat diese Tatsache bislang ignoriert; einige ForscherInnen sagen, dass erstens dieser Zustand einer Regelung bedürfte und zweitens innerhalb dieser Regelung über eine sinnvolle Anwendung im Rahmen der Stammzellforschung befunden werden könnte
6. Isolierung der Pluripotenz-relevanten Faktoren
• ein jüngste Methode besteht darin, zu versuchen, aus Eizellen und embryonalen Stammzellen jene Faktoren zu isolieren, die für die Pluripotenz bedeutsam sind; diese könnten in adulte Zellen eingebracht werden; gelingt es, diese Faktoren genau zu identifizieren und zu isolieren, kann auf Eizellen und Embryonen verzichtet werden; adulte Zellen könnten sich so in fast alle Zell- und Gewebetypen entwickeln
7. Embryonale Stammzellen in Spermien
• deutsche und britische Forscher haben erstmals embryonale Stammzellen in Spermien von Mäusen differenziert; mit diesen sind erfolgreich Eizellen befruchtet worden; die dabei gezeugten Mäuse starben aber früh und entwickelten sich sehr verschieden: entweder waren sie deutlich kleiner oder deutlich größer als normale Mäuse; die Experimente befinden sich in einer sehr frühen Entwicklungsphase; daher sind Anwendungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung derzeit noch nicht denkbar.
8. Stammzellen aus „arretierten“ Embryonen
• neuerdings können sogar „arretierte“ Embryonen als Quelle für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen dienen;
+ arretiert, d.h. Stehen geblieben in ihrer Entwicklung, sind Embryonen oftmals nach der In-Vitro-Fertilisierung (IVF); das betrifft eine Mehrheit von bis zu 60 Prozent; ihre Zellen vermehren sich nicht mehr
• nach einer IVF entwickelt sich nur eine Minderheit von befruchteten Eizellen zu Blastozysten weiter; bei den meisten kommt es – nach mehreren Zellteilungen – zu einem Stillstand (6.-7. Tag); diese spät „arretierten“ Blastozysten gelten als tote Embryonen, wenn innerhalb von 24 Stunden keine weitere Entwicklung feststellbar ist; Grund für diesen Stillstand sind genetische Fehler bei der Zellteilung; aus diesen spät arretierten Embryonen können durch Stimulierung Stammzellen gewonnen werden, aus früh arretierten Embryonen (3.-5. Tag) jedoch nicht
• diese Quelle für die Stammzellgewinnung gilt als ethisch unbedenklich; es werden keine lebensfähigen Embryonen zerstört; die Ausbeute erscheint bisher jedoch gering; die genetischen Fehler bei der Zellteilung werfen zudem die Frage auf, ob die so gewonnenen Stammzellen gesund sind; bisher haben die Forscher noch keine Störungen gefunden
Fazit:
• das Ziel der Stammzellforschung besteht darin, neue Wege zu erschließen, um embryonale Stammzellen ohne den Verbrauch von Embryonen zu gewinnen, aber auch ohne Eizellspenden von Frauen für diesen Zweck
• bis dieses Ziel erreicht ist, bedarf es aber als Zwischenschritt weiterhin der Erforschung von embryonalen wie adulten Stammzellen
• nicht Wenige bemängeln, die bisherigen Forschungsergebnisse seien zu mager, um eine Fortführung der Stammzellforschung zu rechtfertigen; diese Kritiker sollten berücksichtigen, dass in der Wissenschaft manche Forschungsfelder über Jahrzehnte, ja sogar über Jahrhunderte bearbeitet worden sind, ohne dass man auch nur sagen könnte, man nähere sich dem Punkt, von dem ab sich keine Fragen mehr stellten
VII. Welche gesetzlichen Ausgangssituation und Rahmenbedingungen findet die embryonale Stammzellforschung weltweit vor?
• Freizügig: In Großbritannien, Belgien, Schweden, Israel, Indien, Singapur und in einigen weiteren asiatischen Ländern ist das Herstellen und Klonen von menschlichen Embryonen zum Gewinnen von Stammzellen erlaubt.
• Flexibel: Etwas strenger sind die Regeln in Australien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland und der Schweiz. Hier dürfen embryonalen Stammzellen hergestellt werden, aber nur aus Embryonen, die bei künstlichen Befruchtungen übrig geblieben sind. Auch Spanien fällt zurzeit noch in diese Kategorie. Dort sollen die Gesetze aber gelockert werden.
• Restriktiv: Strenge Einschränkungen bei der embryonalen Stammzellforschung haben die BRD, Österreich und die USA. Sie erlauben nur die Forschung an bereits bestehenden oder importierten Stammzelllinien. Neue dürfen nicht hergestellt werden. In Deutschland müssen sie außerdem vor dem 1. Januar 2002 eingeführt worden sein. In den USA ist dieses Verbot allerdings eingeschränkt: Neue Stammzelllinien dürfen hergestellt und zur Forschung benutzt werden, sofern das nicht der Staat bezahlt. Deshalb entstehen an vielen Orten neue Labors, die ausschließlich aus nicht-öffentlichen Mitteln finanziert werden. Paradoxerweise beschloss Kalifornien in einer Volksabstimmung, dass die Förderung der Stammzellforschung Verfassungsziel ist. 300 Millionen Dollar will der Bundesstaat dafür in den nächsten 10 Jahren auf-wenden.
• Ungeregelt: Viele Länder haben noch keine Gesetze zur Stammzellforschung, zum Klonen oder zum Status des Embryos erlassen. In der EU sind dies Portugal, Tschechien, Irland, Luxemburg, Malta, Slowakei, Zypern. In Italien liegt ein Gesetz derzeit auf Eis. Auch die meisten islamisch geprägten Nationen kennen keine Stammzellgesetze; der Koran sagt nicht eindeutig sagt, wie es um den Schutz des ungeborenen Lebens steht (Vgl. bild der wissenschaft 6/2006)
VIII. Welche Situation ergibt sich in der Europäischen Union?
• aktuell befürwortet die Mehrheit von 59 Prozent der Europäer die Forschung an embryonalen Stammzellen, sofern diese nach strengen Vorschriften und Kontrollen erfolgt; aus einer Eurobarometer-Studie zur Biotechnologie geht hervor, dass dagegen 26 Prozent der BürgerInnen diese Forschungen ablehnen und akzeptieren diese nur in Ausnahmefällen; 15 Prozent wissen zu wenig über das Forschungsfeld
• die Zustimmungsquote schwankt zwischen den Ländern:
Belgien: 73 Prozent
Schweden: 72 Prozent
Deutschland: 54 Prozent
Estland: 33 Prozent
Slowenien: 31 Prozent
• 36 Prozent aller Europäer verlangten strengere Auflagen für die Forscher als bisher und 65 Prozent befürworteten alternative Experimente mit Stammzellen aus der Nabelschnur; befragt wurden für diese Studie in 25 EU-Staaten jeweils rund 1.000 Menschen (Vgl.: Die Welt, 22.06.06)
• am 24.07.06 einigten sich die EU-Forschungsminister nach fünfjähriger Auseinandersetzung auf einen Kompromiss in der Embryonenforschung geeinigt: danach dürfen Wissenschaftler in EU-geförderten Projekten auf alle in der Welt verfügbaren Kulturen embryonaler Stammzellen zurückgreifen; die EU-Forschungsförderung folgt damit freizügigeren Regelungen im Vgl zur USA oder Deutschland; beide Ländern haben die so genannte Stichtagsregelung eingeführt, d.h. in Deutschland ist die Forschung nur an importierten embryonalen Stammzelllinien, die vor dem 01. Januar 2002 hergestellt wurden, erlaubt
• Forschungsministerin Schavan versuchte, solch eine Stichtagsregelung auf EU-Ebene einzuführen; sie scheiterte damit; letztlich stimmte sie der Förderung mit embryonalen Stammzellen zu, um die Zukunft des Siebten Forschungsrahmenprogramms der EU (7. FRP), das am 01. Januar 2007 startet, nicht zu gefährden
• das 7. FRP umfasst bis 2013 insgesamt 51 Mrd. Euro für Forschung und Entwicklung; für die umstrittene Embryonenforschung sind 50 Mio. Euro vorgesehen; der Kompromiss beinhaltet, dass der erste Schritt der Stammzellforschung, die Zerstörung von Embryonen mit dem Ziel der Stammzellgewinnung, nicht gefördert wird; die Forschung selbst aber mit verfügbaren Kulturen erlaubt ist; in einer bindenden Zusatzerklärung verpflichtete sich die EU zu zusätzlichen Restriktionen: nicht gefördert werden Projekte zum therapeutischen Klonen, Keimbahneingriffe und die gezielte Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken
• zuvor hatte sich das Europäische Parlament in erster Lesung dafür ausgesprochen, im Zeit-raum 2007 bis 2013 auch Forschungsvorhaben zu finanzieren, für die neue Stammzellen aus Embryonen gewonnen werden müssen
IX. Welche Ausgangssituation und Rahmenbedingungen findet die embryonale Stammzellforschung in Deutschland vor?
1. Rechtslage
• die Gewinnung von embryonalen Stammzellen durch die Zerstörung von Embryonen ist in Deutschland auf Grund des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) von 1990 verboten
+ der Bundestag stritt 2002 fraktionsübergreifend, ob die Forschung an embryonalen Stammzellen und deren Ein-fuhr erlaubt werden soll: Einige MdB traten für ein absolutes Einfuhrverbot ein (BT-Drs. 14/8101). Ein zweiter Antrag sah den Import von embryonalen Stammzellen zu Forschungszwecken als Ausnahmefall vor, die Herstellung in Deutschland soll aber verboten bleiben. Eine einzurichtende Kontrollbehörde soll dabei Transparenz schaffen (BT-Drs. 14/8102). Der dritte und weitestgehende Antrag sprach sich sowohl für die Forschung an als auch die Herstellung von embryonalen Stammzellen aus (BT-Drs. 14/8103);
• der Bundestag entschied sich am 28.06.2002 für einen Kompromiss: wichtige Regelungen des Stammzellgesetzes sind:
(1) die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ist in Deutschland grundsätzlich verboten; die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) die embryonalen Stammzellen müssen vor dem 1. Januar 2002 gewonnen worden sein;
(3) die Herstellung der Stammzellen muss in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland geschehen sein
(4) die Stammzellen müssen aus so genannten überzähligen Embryonen gewonnen worden sein; es handelt sich also um Embryonen, die zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gewonnen worden sind, dafür jedoch endgültig keine Verwendung mehr finden werden
(5) die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung darf nicht mit einem geldwerten Vorteil verbunden gewesen sein
• jedes Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen muss zuvor eine Sondergenehmigung beim Robert-Koch-Institut (RKI) eingeholt haben; es hat bislang 19 Sondergenehmigungen er-teilt; die erste erfolgte am 20.12.2002 gegenüber Prof. Dr. Oliver Brüstle vom Institut für Re-konstruktive Neurobiologie an der Uni Bonn (zu den genehmigten Forschungsprojekten: siehe Anlage)
• Voraussetzungen für die Erteilung der Sondergenehmigung sind:
(1) das Forschungsziel muss ethisch hochrangig sein und sich bspw. auf die Entwicklung von Therapien schwerer bis unheilbarer Krankheiten richten
(2) die Forschung an embryonalen Stammzellen muss “alternativlos“ sein, d.h. das Forschungsziel kann nur unter Verwendung humaner embryonaler Stammzellen und nicht etwa adulter Stammzellen erreicht werden
(3) eine Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellforschung ergänzt mit seinen Stellungnahmen die Vergabe von Sondergenehmigungen
2. Auswirkungen der deutschen Rechtslage auf die Forschungslandschaft
• die Rechtslage bedeutet für die deutsche Forschungslandschaft: weltweit existieren derzeit 414 Stammzelllinien, die bereits aus einem Embryo gewonnen und konserviert wurden; davon sind deutschen ForscherInnen nur 22 zugänglich
• deutsche ForscherInnen argumentieren seit längerem, dass diese Stammzelllinien veraltet und verunreinigt sind; dieser Fakt war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des StZG bereits bekannt; er gewinnt vor dem Hintergrund des Fortgangs der Forschungen und der o. g. neuen Wege dieses Forschungszweiges nunmehr jedoch eine andere Dimension
• darauf geht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bü’90/ Grüne vom 13.06.2006 (BT-Drs. 16/1806) ein:
„Alle vor dem deutschen Stichtag kultivierten hES (humane embryonale Stammzellen d.A.) werden mit tierischen Seren und auf embryonalen Fibroblasten+ der Maus, die als Nährzellen dienen, kultiviert und sind somit mit tierischen Zellen und Zellbestandteilen kontaminiert. Damit besteht die Gefahr einer potentiellen Verunreinigung der hES-Zellen zum einen mit tierischen Viren, z. B. Retroviren++ aus Maus-Fibroblasten, und zum anderen mit Proteinen aus dem verwendeten Kälberserum …Grundlagenforschung, isoliert von potentiellen medizinischen, pharmakologischen und industriellen Anwendungen, ist mit den nach dem Stammzellgesetz (StZG) zulässigen hES-Zellen in Deutschland grundsätzlich möglich. Einschränkungen bestehen jedoch ins-besondere im Bereich der systematisch vergleichenden Grundlagenforschung. Die zur Verfügung stehenden hES-Zelllinien wurden unter nicht standardisierten Bedingungen und in chemisch nicht definierten Medien generiert. Diese hES-Zelllinien entstammen zudem verschiedenen Entwicklungsstadien früher Embryonen. Die Vergleichbarkeit der Eigenschaften und die Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen ist demzufolge begrenzt.“
+ Fibroblasten sind Zellen, die das Bindegewebe aufbauen
++ Retroviren sind Viren, deren Genom aus Ribonukleinsäur (RNA) besteht: statt Desoxyribose, wie in der DNA, enthält das Gerüst der Nukleinsäure den Zucker Ribose. Die Viren werden in der Gentherapie als Vektoren ver-wendet, mit denen fremde Gene in Zellen geschleust werden. Dazu wird ihr Genom so verändert, dass sie sich nicht vermehren und im Körper ausbreiten können]
• insofern stimmt die Feststellung, dass zwar auch mit an vor dem 01.01.2002 gewonnenen Stammzelllinien Grundlagenforschung betrieben werden kann; ihre Ergebnisse sind jedoch nur eingeschränkt international vergleichbar und verwendbar; Stammzellforschungsprojekte in anderen Ländern arbeiten meist mit nach dem deutschen Stichtag gewonnenen Stammzelllinien
+ noch in diesem Sommer wollen Forscher der US-Firma Geron embryonale Stammzellen einsetzen, um gelähmte Menschen zu behandeln (Vgl. Die Welt, 23.06.06)
X. Welche Erwartungen richten sich an den Bundestag hinsichtlich der Änderung des Stammzellgesetzes?
• Maximum:
1. Änderung des ESchG und Zulassung der Gewinnung von Stammzellen in der BRD
2. Aufhebung der Stichtagsregelung (Vgl. FDP-Antrag BT-Drs. 16/383)
3. Aufhebung der Strafandrohung für deutsche Forscher
• Kompromiss:
1. Verankerung eines „nachlaufenden Stichtages“
es könnte gelten, dass die importierten Stammzellen ein oder ein halbes Jahr vor der Antragstellung gewonnen worden sein müssen; die bisher geltenden engen Voraussetzungen und ethischen Grundpositionen des StZG gelten fort; kraft dieser sollte vermieden werden, dass deutsche Stammzellforschung Impulse zur Produktion von Embryonen ausschließlich für ihre Stammzellforschungsprojekte setzt
2. Aufhebung der Strafandrohung für deutsche ForscherInnen
XI. Moralischer und Rechtlicher Status des Embryos
• für die Frage, Ob und Wenn ja, in welcher Form, dass StZG geändert werden könne, ist es erforderlich, sich der unterschiedlichen Auffassungen zum moralischen und rechtlichen Status des Embryo zu vergegenwärtigen und die wesentlichen rechtsethischen Argumente, die 2002 für bzw. gegen das StZG sprachen, noch einmal nachzuvollziehen
• die Antwort auf die Fragen, was menschliches Leben ist und wie weit der Lebensschutz geht, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die von ethischen und moralischen Grundüberzeugungen beeinflusst wird. Im Wesentlichen werden zwei Grundargumentationen vertreten: ein abgestuftes und ein nicht-abgestuftes Schutzkonzept.
Die Befürworter der Gewinnung von embryonalen Stammzellen:
• diejenigen, die die Gewinnung von Stammzellen befürworten, führen an, dass Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG keinen absoluten Lebens- und Würdeschutz beinhalte; ein Embryo vor der Nidation (Einnistung in die Gebärmutter) könne noch nicht Rechtsträger sein; er ist noch kein Mensch.
• Grundlage dieser Argumentation ist ein abgestuftes Lebensschutzkonzept, wie es der deutschen Rechtsordnung immanent ist. So beinhalte bspw. § 218 StGB nicht einen vollen Le-bens- und Würdeschutz, sondern eben nur den Schutz des Embryos nach der Einnistung in die Gebärmutter, § 218 Abs. 1 S. 2 StGB. Handlungen, die vor Abschluss der Einnistung vor-genommen werden, gelten nicht als Abbruch. So dürfen bspw. nidationshemmende Mittel verwendet werden („Anti-Baby-Pille“, Spirale).
• auch zeigten die weiteren Regelungen im StGB (§§ 211, 212 ff., §§ 218 ff. StGB), dass die Rechtsordnung geborenes Leben stärker schütze als ungeborenes Leben. So nehme der Schutz beginnend mit der Nidation, über die 12-Wochen-Frist für den straflosen Schwangerschaftsabbruch bzw. weiter über die nicht-fristgebundene embryopathische oder kriminologische Indikation bis hin zur Geburt ständig zu.
+ embryopathische Indikation: Abbruch, der wegen Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Mutter vorgenommen wird
+ kriminologische Indikation: Abbruch einer Schwangerschaft, die Folge eines sexuellen Missbrauchs, Nötigung oder Vergewaltigung ist
• ein abgestuftes Lebensschutzkonzept zeige sich auch in der Rechtsprechung zur Abtreibung. Den Staat treffe zwar eine Schutzpflicht in Bezug auf ungeborenes Leben, diese gelte aber nicht vollumfänglich. So könne das Lebensrecht des Fötus nicht über das Selbstbestimmungs-recht der Schwangeren gestellt werden. So ist bspw. die Vornahme der Abtreibung grundsätzlich erst ab dem dritten Schwangerschaftsmonat strafbar, § 218a StGB; sie wird durch unsere Rechtsordnung moralisch genauso gebilligt wie die Verwendung nidationshemmender Mittel.
• als ein weiteres Argument wird angeführt, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht absolut gelte; es steht gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG unter Gesetzesvorbehalt und ist damit einschränkbar; somit habe das Konzept des absoluten Lebensschutzes schon keinen Rückhalt in der Verfassung
• gleiches gelte für die von den Gegner der Stammzellforschung angeführte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG: diese regele zwar die Unabänderlichkeit des Art. 1 GG, nicht aber dessen Reichweite
• die Befürworter der Stammzellforschung argumentieren weiterhin, es handle sich beim frühen Embryo vor der Nidation um Leben im weitesten Sinne, aber es sei noch nicht individualisiert. So sei immer noch Zellteilung möglich (Mehrlingsbildung bis zum 12. bis 14. Tag nach der Befruchtung). Wer das Konzept verfolge, ein Embryo sei aufgrund der genetischen Vorprägung schon ein Mensch, der negiere, dass der Mensch mehr als die Summe seiner Gene sei. Zu-dem fehle es an der wesentlichen Voraussetzung für die Menschwerdung: die Nidation. Erst die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle und die Einnistung in die Gebärmutter machen den Embryo zur Leibesfrucht.
• Käme dem Embryo in vitro der gleiche Schutz wie einem geborenen Mensch zu, so ergäben sich schwere Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung: § 218 StGB wäre nicht länger haltbar, dem Embryo in vitro einen stärkerer Schutz zu als dem Embryo in vivo.
„Wer aber den nicht eingenisteten oder gar den weiter entwickelten Embryo in vivo nicht für absolut schützenwert hält, hat keine ersichtlich guten Gründe, dies für In-Vitro-Embryonen anders zu handhaben.“ (Nationaler Ethikrat, Stellungnahme: „Zum Import menschlicher embryonaler Stammzellen“, S. 21, Berlin 2002)
• Ein weiteres Verfassungsziel müsse bei der Abwägung, ob die Gewinnung embryonaler Stammzellen zulässig sein solle, berücksichtigt werden: die in Art. 5 Abs. 3 GG normierte Forschungsfreiheit. Diese ist vorbehaltlos gewährleistet und darf demzufolge nur zugunsten hochrangiger Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Die Rechtfertigung eines Forschungsverbots erfordert eine qualifizierte Begründung. Ein hochrangiges Verfassungsziel ist der Schutz menschlichen Lebens. Gleichzeitig kann dieses Argument für ein Forschungsverbot auch für die Zulässigkeit der Stammzellforschung angewendet werden: Sie diene eben auch der Verhinderung von Krankheiten und Leiden. Die diel versprechende medizinische Perspektive von Stammzellen könne auch die moralische Verpflichtung begründen, zu helfen und zu heilen.
• Schließlich wird für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen angeführt, dass die Reprogrammierung adulter Stammzellen nicht die gleichen Chancen in der Entwicklungsbreite wie embryonale Stammzellen haben. Die überzähligen Embryonen würden ohnehin nur ein kryokonserviertes Dasein führen und nicht länger für einen Kinderwunsch verwendet werden.
• Befürchtungen, die Gewinnung von embryonalen Stammzellen führe zu Missbrauch, der Unkontrollierbarkeit der Forschung und einer „Verzweckung menschlichen Lebens“, halten die Befürworter entgegen, dass auch die Einführung des §218 StGB auch nicht zu mehr Abtreibungen geführt habe. Missbräuchen in ethisch sensiblen Forschungsbereichen könne mit rechtlich institutionalisierter Kontrolle begegnet werden.
Argumente gegen die Gewinnung von embryonalen Stammzellen:
• Die Gegner der Gewinnung von embryonalen Stammzellgewinnung führen an, dass der Lebens- und Würdeschutz der Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG für jede menschliche Entwicklungsphase gelte. Mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginne menschliches Leben, das umfänglich zu schützen sei. Es lägen alle Eigenschaften eines Menschen vor.
• Den Vertretern des abgestuften Lebensschutzkonzepts halten sie entgegen, dass der Embryo zwar Anreize des mütterlichen Organismus für seine Entwicklung brauche; die Nidation stelle aber keine wirkliche Zäsur dar, so dass schon vorher von menschlichem Leben gesprochen werden könne. Die embryonale Frühform reiche jedenfalls für einen vollen Lebensschutz. Außerdem werde mit jedem Tag die Verbindung zwischen Embryo und Mutter stärker, also auch schon auf dem Weg durch die Eileiter,
• durch die Vorfestlegung des genetischen Programms sei der Embryo mit einem geborenen Menschen vergleichbar und bereits individualisiert; deswegen ist auch Embryo von Anfang an Mensch und nicht nur menschliches Leben im weitesten Sinne
• auch spielt bei den Gegnern der embryonalen Stammzellforschung die religiöse Sicht eine wesentliche Rolle: dem Schöpferwille soll nicht zuwider gehandelt werden; jeder Embryo ist auch Teil der Schöpfung; ein wirksamer Lebensschutz sei fundamental für das gesellschaftliche Zusammenleben und vorrangige Aufgabe staatlicher Gewalt; das Grundgesetz sei auch Ausfluss christlicher Traditionen, dafür spreche der in Art. 2 und 1 GG normierte Lebens- und Würdeschutz genauso wie die in Art. 79 Abs. 3 GG normierte Ewigkeitsgarantie, die gegen eine Aushöhlung der Menschenwürde stehe
• dadurch dass es sich von Anfang an um menschliches Leben handele, verbiete sich jede Güterabwägung zugunsten anderer hochrangiger Verfassungsgüter; ein abgestufter Lebensschutz bedeute im Zweifelsfall kein Schutz; zudem sei bei einem abgestuften Lebensschutz nicht erkennbar, welche Handlungen denn nun erlaubt seien und welche nicht
• zudem bliebe bei der Abwägung mit der in Art. 5 GG normierten Forschungsfreiheit offen, was denn nun diejenigen hochrangigen Forschungsziele seien und welches Maß an Konkretheit sie erreicht haben müssen; Heilungschancen aufgrund von Stammzellforschung könnten jedenfalls nicht den Lebensschutz außer Kraft setzen; nur erhoffter therapeutischer Nutzen dürfe jedenfalls nicht die Vernichtung fremden Lebens einschließen
• die Gegner der embryonalen Stammzellforschung führen zudem an, dass die Gefahr der Kommerzialisierung besteht; der Embryo werde Mittel zum Zweck für außerhalb liegende Ziele; das werde schwerwiegende Folgen für das Gemeinwohl, die Mitmenschlichkeit und die Stabilität ethischer Grundnormen haben; beginne man erst mit der Zulassung, sei die Forderung nach noch mehr Embryonen nicht ausgeschlossen; das sei ein „Dammbruch“; dazu käme Missbrauch und Unkontrollierbarkeit; die überzähligen Embryonen würden „verdinglicht“
• den Befürwortern der Stammzellforschung wird entgegengehalten, dass der angemahnte Wertungswiderspruch, dass Embryonen in vitro stärker geschützt seien als Embryonen in vivo oder gar bereits geborene Menschen, gar nicht existiere: Richtig sei, dass das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einschränkbar sei. Aber die Situation des § 218 StGB oder auch der in einigen Polizeigesetzen vorgesehene finale Todesschuss sei mit dem Anspruch auf die Nutzung von Embryonen oder mit der Nutzung nidationshemmender Mittel nicht vergleichbar. Letztere hemmten ja schon die Befruchtung bzw. spiele sich im Intimbereich der Sexualität ab, so dass sich dies der gesetzlichen Kontrolle entziehe – im Gegensatz zum Labor.
• mit Blick auf die überzähligen Embryonen meinen die Gegner der embryonalen Stammzellforschung, dass pragmatische Gründe allein nicht ausreichend sein dürften, um die Zulassung dieser Forschung zu rechtfertigen; deshalb solle zunächst die Reprogrammierung adulter Stammzellen im Tierreich näher erforscht werden
XII. Welche Gremien haben sich bislang mit Fragen der Stammzellforschung auseinander-gesetzt bzw. sollen das künftig tun?
1. Enquete-Kommissionen
• im Jahre 2000 in 14. Wahlperiode berief der Bundestag die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ ein (BT-Drs. 14/3011); sie setzte sich aus MdB und Sachverständigen aus den betroffenen gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Verbänden und Kirchen zusammen
• im März 2003 in der 15. Wahlperiode wurde erneut eine Enquete-Kommission mit geändertem Titel „Ethik und Recht der modernen Medizin“ berufen (BT.-Drs. 15/464); sie beriet zu Themen wie Lebendorganspende, Sterbebegleitung und Patientenverfügungen, Palliativmedizin und Hospizarbeit
• Überlegungen zur Wiedereinsetzung einer Enquete-Kommission hat es auch nach Beginn der 16. Wahlperiode gegeben; frühzeitig ließ die Große Koalition jedoch wissen, dass sie einer weiteren Bioethik-Kommission nicht mehr zustimmen wolle; dies widerspräche dem Sinn und den Zielen von Enquete-Kommissionen
• auf die Ankündigung von Forschungsministerin Schavan (Ärzte Zeitung, 14.02.2006), den Nationalen Ethikrat (zukünftig: Deutscher Ethikrat) auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und damit demokratisch zu legitimieren, reagierten einige MdB mit einer fraktionsübergreifenden Initiative zur wiederholten Einrichtung einer Enquete-Kommission; zwischenzeitlich existiert ein Gruppenantrag mit einer modifizierten Zielrichtung, nämlich der Einrichtung eines Ethik-Komitees;
2. Ethik-Komitee
• nach Willen einiger MdB soll es zur Einsetzung eines ständigen „Ethik-Komitees“ des Parlaments kommen; fraktionsübergreifend liegen rund 170 Unterschriften vor, insbesondere von Bü’90/ Grüne und der Fraktion DIE LINKE, die Unterschriften von den MdB der SPD werden vermutlich wieder zurückgezogen
• es sollen ressortübergreifende ethische Grundsatzfragen vor allem in Medizin und Biotechnik unter Beratung durch WissenschaftlerInnen vorbereitet und dazu eine öffentliche Debatte an-geregt und strukturiert werden (Vgl. gemeinsame Presserklärung von Reinhard Loske, Bü’90/ Grüne, René Röspel,/ SPD und Ilja Seifert, DIE LINKE. vom 05.07.06);
• neu ist nicht nur die Form des „Komitees“, sondern auch die Aufhebung einer zeitlichen Befristung; das Komitee soll auf der Basis einer Geschäftsordnung arbeiten; Mitglieder werden Ab-geordnete und Sachverständige sein, welche durch die Fraktionen nach Proporz benannt werden sollen (Deutsches Ärzteblatt 31.03.06)
• die Benennung nach Fraktionsproporz kann insofern problematisch werden, als es zu den höchst sensiblen bioethischen Fragen in den vorangegangenen Wahlperioden keine Fraktionspositionen gegeben hat; Beratungsgremien in diesem Bereich sollten daher die Meinungsvielfalt und nicht das Parteien- bzw. Fraktionsspektrum berücksichtigen
3. Nationaler Ethikrat
• er wurde im Mai 2001 durch Beschluss des Bundeskabinetts für vier Jahre einberufen; im Juni 2005 erfolgte die erneute Berufung mit nur wenigen personellen Veränderungen; so schied bspw. altersbedingt Hans-Jochen Vogel aus; ihm gehören 25 Mitglieder an; die bekanntesten sind wohl Prof. Dr. med. Jens Reich, die Nobelpreisträgerin Prof. Dr. Christiane Nüsslein-Volhard und der Theologe Prof. Dr. Richard Schröder
• der Nationale Ethikrat soll die Gesellschaft in ethischen Fragen der Lebenswissenschaften beraten; er ist Forum für einen offenen Dialog, bündelt den interdisziplinären Diskurs von Naturwissenschaften, Medizin, Theologie und Philosophie, Sozial- und Rechtswissenschaften und veröffentlicht Empfehlungen
• er sieht sich nicht als Gremium, welches sich für eine bestimmte Auffassung oder gar Regelung entscheiden muss; er sieht seine Aufgaben darin, Argumente aufzubereiten und versucht damit verknüpfte Lösungswege aufzuzeigen; es blieb und bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, die notwendigen Entscheidungen zu treffen
• es wird monatlich öffentlich und nichtöffentlich getagt; vier Mal jährlich erscheint ein Infobrief zu besonders aktuellen Themen – zuletzt zur Sterbebegleitung und Hirnforschung; die Veranstaltungsreihe „Forum Bioethik“ ist stets gut besucht und wirkt weit über die Fachöffentlichkeit hinaus; zu ausgewählten Themen werden Anhörungen durchgeführt, in denen Experten zu besonders umstrittenen Themen, wie u.a. zur genetischen Diagnostik vor und während der Schwangerschaft, Stellung nehmen; Jahrestagungen befassten sich u.a. Altersdemenz und Alzheimer und diesem Jahr mit Allokation im Gesundheitswesen; insgesamt sind seit 2001 neun Stellungnahmen erschienen – die letzte Mitte Juli 2006 zu Fragen der Sterbebegleitung
4. Deutscher Ethikrat (in der politischen Planung der großen Koalition)
• am 12.07.06 hat das Kabinett einstimmig einen Gesetzentwurf für die Einrichtung eines Deutschen Ethikrates verabschiedet (Pressemitteilung BMBF vom 12.07.06, 124/2006)
• die Bundesregierung erklärt, dass sie die ethische Beratung auf eine breitere Basis stellen wolle; der Deutsche Ethikrat soll als „unabhängiger Sachverständigenrat“ künftig Bundestag und Bundesregierung in bioethischen Fragen beraten; dazu gehören u. a. Bio- und Gentechnologie, Genom- und Hirnforschung, Reproduktionsmedizin, Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung; der Ethikrat soll ein nationales Forum des Dialogs werden und gesamt-staatliche Aufgabe erfüllen
• zum 01.07.2007 soll der Deutsche Ethikrat die Aufgaben des Nationalen Ethikrates übernehmen; ihm sollen 24 Mitglieder – je zur Hälfte von Bundestag und Bundesregierung benannt – angehören; es wird sich um wissenschaftliche Experten und um mit ethischen Belangen besonders vertraute und anerkannte Persönlichkeiten handeln; diese werden durch den Bundestagspräsidenten berufen
• seine Aufgabenstellung soll laut Gesetzentwurf der Bundesregierung weiterführend umfassen:
– Information der Öffentlichkeit, Förderung der Diskussion in der Gesellschaft unter Einbeziehung der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen
– Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln auch durch Beauftragung von Bundestag und Bundesregierung
– Zusammenarbeit mit nationalen Ethikräten und vergleichbaren Einrichtungen anderer Staaten und internationaler Organisationen
– er soll öffentliche Veranstaltungen, Anhörungen und öffentliche Sitzungen durchführen und unterliegt einer Berichtspflicht
• eine Hauptkritik am Gesetzentwurf bezieht sich auf Fragen der Öffentlichkeit; hierzu heißt es: “Die Beratungen des Deutschen Ethikrates sind nicht öffentlich; er kann auch öffentlich beraten oder die Ergebnisse nichtöffentlicher Beratung veröffentlichen.“; diese Regelung kann zugunsten größerer Transparenz in Meinungs- und Entscheidungsfindung während der Gesetzesberatung geändert werden; andererseits kann dem wiederum entgegengehalten werden, dass bei der Erarbeitung von Stellungnahmen auch mal auf die Öffentlichkeit vor dem Grunde der Arbeitsfähigkeit verzichtet werden können muss
• in der Begründung zum Regierungsentwurf wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Deutsche Ethikrat eine rein beratende Funktion habe; Entscheidungen über den Umgang mit Ergebnissen seiner Beratung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen verbleiben bei den politischen Entscheidungsträgern
Anlage:
Bereits genehmigte Forschungsprojekte zur embryonalen Stammzellforschung
Register nach § 11 Stammzellgesetz (StZG) Im Interesse der nötigen Transparenz über die importierten embryonalen Stammzellen und ihre Verwendung zu Forschungszwecken sowie eines Überblicks über gleich gelagerte Forschungsvorhaben in Deutschland werden die Angaben über die embryonalen Stammzellen und die Grunddaten der genehmigten Forschungsvorhaben vom Robert Koch-Institut (RKI) als zuständiger Behörde gemäß § 11 StZG in einem öffentlich zugänglichen Register geführt. + Datum der Genehmigung + Antragsteller + Thematik der beantragten Arbeiten 19. Genehmigung: 25.07.2006 Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT), St. Ingbert; Nutzung der Bioimpedanz-Spektroskopie für die Bewertung der Knochenzelldifferenzierung humaner embryonaler Stammzellen 18. Genehmigung 27.06.2006 Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT), St. Ingbert Vergleichende Untersuchungen zur Kryokonservierung therapeutisch relevanter humaner Stammzellen 17. Genehmigung: 31.05.2006 Professor Dr. A. Francis Stewart Technische Universität Dresden, Biotechnologisches Zentrum Entwicklung und Anwendung gentechnischer Strategien in hES Zellen 16. Genehmigung: 21.03.2006 Professor Dr. Sigurd Lenzen Institut für Klinische Biochemie der Medizinischen Hochschule Hannover Differenzierung humaner embryonaler Stammzellen zu insulinproduzierenden Zellen mit Charakteristika pankreatischer Beta-Zellen 15. Genehmigung: 11.01.2006 Professor Dr. Heinrich Sauer Physiologisches Institut der Universität GießenTumor-induzierte Angiogenese in Tumor-Stammzell Konfrontationskulturen 14. Genehmigung: 06.12.2005 Professor Dr. Jürgen Hescheler Institut für Neurophysiologie der Universität Köln Vergleich humaner und muriner embryonaler Stammzellen bezüglich struktureller und funktioneller Eigenschaften während der Kardiomyogenese 13. Genehmigung: 12.10.2005 Professor Dr. Oliver Brüstle LIFE & BRAIN GmbH Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen embryonalen Stammzellen 12. Genehmigung: 13.09.2005 Professor Dr. Wolfram-H. Zimmermann Institut für Experimentelle und Klinische Pharmakologie der UniHamburg-Eppendorf; Konstruktion von künstlichem Herzgewebe aus humanen embryonalen Stammzellen 11. Genehmigung: 27.06.2005 Professor Dr. Heinrich Sauer Physiologisches Institut der Universität Gießen ;
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