Ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht ist leider Lichtjahre entfernt

TOP 21) „Entfristung des §52a Urheberrecht“ (Drs. 18/2602; 18/3069)

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– Rede zu Protokoll –

Die Wege im Labyrinth des Urheberrechts sind unergründlich. Nehmen wir an, Sie sind Astronaut und filmen sich in der Raumstation beim Singen eines Liedes, das ein bekannter Mann geschrieben hat und dessen Rechte einer Plattenfirma gehören. Sie wollen das Video ins Internet stellen. Danach beginnt eine sehr komplizierte rechtsphilosophische Debatte, in der sogar die Herkunft der Teile der Raumstation, ihre Flughöhe und die Länder, die sie überfliegt, eine Rolle spielen.

Fast so kompliziert wie diese Debatte gestaltet es sich für eine Hochschullehrerin hierzulande, einen Reader mit Unterrichtsmaterial über das Internet an die eigenen Studierenden zu verteilen.

Laut Paragraph 52a dürfen „kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften“ aber auch nur „zur Veranschaulichung“ und auch nur einem „bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern“ zugänglich gemacht werden.

Zusätzlich muss laut Gesetz jedes Mal die Einwilligung des Berechtigten, also des Inhabers der Nutzungsrechte, Verlage, Medienunternehmen oder Sendeanstalten, eingeholt und eine „angemessene Vergütung“ gezahlt werden. Mit diesem Gesetz fingen die Fragen erst an: was sind kleine Teile, was Werke geringen Umfangs, was ein begrenzter Kreis, wer ist der Berechtigte, was ist eine angemessene Vergütung? Diese Fragen sind für unsere Hochschullehrerin nicht zu beantworten. Damit war diese Urheberrechtsschranke im Prinzip unbrauchbar. Es bedurfte einer Kette von Grundsatzurteilen, bis die Umrisse des Regelungsgehaltes einigermaßen klar zu erkennen waren.

Zu dieser Klarheit gehört seit dem bisher letzten Urteil zur Sache auch, dass die kleinen Werkteile nur dann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Verlage selbst kein entsprechendes elektronisches Angebot vorhalten. Bevor unsere Hochschullehrerin also ihren Seminarreader aus dem zusammenstellt, was ihre Unibibliothek so bietet, muss sie nun die ebook- und elearning-Angebote der Verlage durchforsten und falls sie fündig wird, die Lizenz zur Nutzung der benötigten Teile einkaufen.

Der Paragraph 52a ist in der Praxis deshalb keine Einschränkung des Urheberrechtsschutzes zugunsten von Bildung und Wissenschaft, sondern eher ein Schrankennutzungsverhinderungsparagraph.

Wenn dieser nun auf Dauer gestellt werden soll, kann man das nicht als Fortschritt, sondern bestenfalls als Vermeidung von Rückschritt bezeichnen.

Wir werden deshalb seit Jahren nicht müde zu wiederholen: Wirklich helfen würde den KiTas, Schulen und Hochschulen, wenn die Koalition einen Blick in den eigenen Vertrag würfe: „Wir werden den wichtigen Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung stärker Rechnung tragen und eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einführen.“ Ein unmissverständlicher Auftrag.

Die Frage ist, wann diese allgemein verständliche und hoffentlich praktikable Pauschalregelung denn nun endlich kommen soll. Im heute zu behandelnden Entwurf steht nämlich, dass die Entfristung des Paragraphen 52a nicht die Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke präjudiziere. Diese Debatte über eine Umgestaltung der Schrankenregelungen, so schreiben die Fraktionen von Union und SPD, erfordere eine intensive rechtspolitische Diskussion, die nicht in der Kürze der Zeit zu führen sei.

Nur: wenn sie so lange für die Vorbereitung einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke brauchen, wann wollen Sie denn damit anfangen? Unsere Fraktion hat eine solche Regelung bereits in der letzten und in der vorletzten Legislaturperiode eingefordert. Es liegen, auch das muss für die große Koalition offenbar mehrfach gesagt werden, bereits konkrete Vorschläge für eine solche Regelung vor – unter anderem einer von Frau Prof. Durantaye von der Humboldt-Universität im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Es wird Zeit, dass sich die Anwältinnen und Anwälte für einen freieren Umgang mit Wissen in den Koalitionsfraktionen durchsetzen und wir hier im Bundestag endlich über fortschrittliche Regelungen auf der Grundlage eines Regierungsentwurfes diskutieren können. Vielen Dank.