Der vorliegende Gesetzentwurf kann kaum noch eine leitende Funktion für die Bundesländer beanspruchen, betrifft er doch nur die etwa 850 Lehrstuhlinhabenden an Hochschulen und Instituten des Bundes. Die Länder können, Föderalismusreform sei Dank, eigenständig auf das Urteil reagieren.
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